Erinnern! Öffnen Sie keine unbekannten Links und zahlen Sie kein Geld auf Kontonummern ein, die in verdächtigen Nachrichten angegeben sind. Energia Polska versendet keine Zahlungslinks per SMS. Informationen zu Ihren Zahlungen finden Sie in Ihrem e-BOK-Konto.
Das Statistische Zentralamt warnt vor Online-Betrügern, die sich als Statistisches Zentralamt ausgeben. Betrüger versenden elektronische Nachrichten mit dem Titel „P-01 Meldepflicht“, die einen gefährlichen Anhang enthalten, der beim Öffnen den Computer mit Schadsoftware infiziert.
Am 4. November 2022 trat das Gesetz vom 27. Oktober 2022 über außerordentliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Abnehmer im Jahr 2023 in Kraft.
Gemäß den im genannten Gesetz eingeführten Änderungen haben berechtigte Abnehmer, die ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben, das Recht, die Strompreise auch für vergangene Monate in dem im Gesetz angegebenen Umfang einzufrieren.
Die Grundlage für die tatsächliche Umsetzung des oben genannten Rechts ist Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2022 über außerordentliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Abnehmer im Jahr 2023 (Gesetzblatt von 2022, Pos. 2243, mit späteren Änderungen), der wie folgt lautet:
„Das berechtigte Unternehmen, das nach dem 23. Februar 2022 mit berechtigten Abnehmern, wie in Art. 2 Nr. 2 Buchst. b-f erwähnt, einen Stromliefervertrag gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes – Energierecht oder einen umfassenden Vertrag gemäß Art. 5 Abs. 3 des Energierechts über die Lieferung von Strom bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen hat, rechnet mit diesen Abnehmern entsprechend den Bestimmungen über die Anwendung des Höchstpreises in monatlichen Raten bis zum 31. Dezember 2023 ab.“
Energia Polska wird dieses gesetzliche Recht umsetzen, indem sie das Einfrieren der Preise für die Monate vor Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes proportional in monatlichen Raten abrechnet, wie es der zitierte Gesetzesartikel vorschreibt. Diese Abrechnungen werden je nach der genauen Situation des Kunden unterschiedlich ausfallen. Prüfen Sie, wie wir Ihre Abrechnung durchführen werden! Nachstehend beschreiben wir beispielhafte Situationen.
→ In dem von uns übersandten Schreiben haben wir Ihre Korrektursumme und den Betrag, der 1/13 dieser Summe entspricht, angegeben.
→ Bei der Zahlung der nächsten Rechnungen im Jahr 2023 verringern Sie die Überweisungsbeträge um den Ihnen zustehenden Betrag von 1/13 der Korrektursumme. Betiteln Sie die Überweisung wie folgt: [Rechnungsnummer] (minus Betrag 1/13).
→ Wenn der zu zahlende Betrag auf der aktuellen Rechnung geringer ist als 1/13 der Korrektursumme, haben Sie zwei Möglichkeiten:
einen Antrag auf Rückzahlung des Restbetrags auf Ihr Bankkonto zu stellen; es als Guthaben zu belassen, das anschließend auf die nächste Zahlung angerechnet wird, gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen.
→ In dem von uns übersandten Schreiben haben wir Ihre Korrektursumme und den Betrag, der 1/13 dieser Summe entspricht, angegeben.
→ Der Betrag von 1/13 der Korrektursumme wird monatlich mit der ältesten fälligen Rechnung auf Ihrem Konto verrechnet. Wenn dieser Betrag Ihre gesamten Schulden nicht deckt, werden wir weiterhin Inkassomaßnahmen ergreifen. Nach Begleichung der Schulden werden wir die weiteren Abzüge von den aktuellen Rechnungen vornehmen, gemäß den Regeln in Punkt 1.
→ Sie müssen einen Antrag auf Rückzahlung des entstandenen Guthabens auf Ihr Bankkonto stellen (das Antragsformular finden Sie im Bereich DOWNLOADS).
→ Nach Eingang Ihres Antrags werden wir die Rückzahlung in der in der oben genannten Gesetzgebung vom 27. Oktober 2022 festgelegten Weise monatlich bis zum 31. Dezember 2023 vornehmen.
→ In dem von uns übersandten Schreiben haben wir Ihre Korrektursumme und den Betrag, der 1/13 dieser Summe entspricht, angegeben.
→ Der Betrag von 1/13 der Korrektursumme wird monatlich mit der ältesten fälligen Rechnung auf Ihrem Konto verrechnet, bis der gesamte Betrag der Korrekturen aufgebraucht oder die Restschuld beglichen ist – was wir Ihnen dringend empfehlen, da es gemäß dem Vertrag und den Allgemeinen Vertragsbedingungen Ihre Verpflichtung ist.
→ Der Korrekturbetrag kann nicht vollständig als einmalige Verrechnung auf die Restschuld angerechnet werden. Wenn dieser Betrag Ihre gesamten Schulden nicht deckt, werden wir weiterhin Inkassomaßnahmen ergreifen.
→ Nach Begleichung der Restschuld kann ein verbleibendes Guthaben gemäß Punkt 3 in den verbleibenden Raten zurückgezahlt werden.
→ In dem von uns übersandten Schreiben haben wir Ihre Korrektursumme und den Betrag, der 1/13 dieser Summe entspricht, angegeben.
→ Bei der Zahlung der nächsten Rechnungen bitten wir Sie, den Überweisungsbetrag um das entstandene Guthaben (bestehend aus mehreren Teilen von 1/13 der Korrektursumme) zu verringern, z. B.
Sie haben die Rechnung für Januar und Februar bereits ohne Abzug des Betrags von 1/13 für jeden Monat bezahlt (das heißt, Sie haben den vollen Betrag gezahlt), ziehen Sie bei der Zahlung im März den Betrag von insgesamt 4/13 der Korrektursumme ab (ein Teil für den Ihnen zustehenden Betrag für Dezember, Januar, Februar und März). Betiteln Sie die Überweisung wie folgt: [Rechnungsnummer] (minus Betrag 4/13). In den folgenden Monaten ziehen Sie jeweils 1/13 der Korrektursumme ab. Betiteln Sie die Überweisung wie folgt: [Rechnungsnummer] (minus Betrag 1/13).
→ Sie können auch einen Antrag auf Rückzahlung der Beträge stellen (ANTRAG HERUNTERLADEN), die Sie nicht von den Zahlungen abgezogen haben, z. B.
Sie haben die Rechnung für Januar und Februar bereits ohne Abzug des Betrags von 1/13 für jeden Monat bezahlt (das heißt, Sie haben den vollen Betrag gezahlt). Stellen Sie einen Antrag auf Rückzahlung von 3/13 der Korrektursumme (1/13 für Dezember, 1/13 für Januar und 1/13 für Februar), und in den folgenden Monaten ziehen Sie 1/13 der Korrektursumme ab. Betiteln Sie die Überweisung wie folgt: [Rechnungsnummer] (minus Betrag 1/13).
Überweisungen mit Rückzahlungen des „Guthabens“, das Ihnen gemäß dem Gesetz vom 27. Oktober 2022 über außerordentliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Abnehmer im Jahr 2023 (Gesetzblatt von 2022, Pos. 2243, mit späteren Änderungen) zusteht, werden als Zahlungen mit Vorbehalt der Rückforderung ausgeführt. Daher weisen wir Sie höflich darauf hin, dass der im Verwendungszweck der Überweisung angegebene Vorbehalt der Rückforderung auf die weitgehende Unklarheit der Bestimmungen des genannten Gesetzes zurückzuführen ist. Im Lichte des Gesetzes kann die Energia Polska Sp. z o.o. nicht sicher sein, ob die Verpflichtung zur „rückwirkenden“ Verrechnung der Preisdeckelung für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Zahlung von Geldbeträgen an Endabnehmer erfüllt werden kann. Folglich kann die Energia Polska Sp. z o.o. nicht sicher sein, ob die an Sie überwiesenen Gelder Ihnen tatsächlich zustehen. Daher werden die Vorbehalte zur Rückforderung gemäß Art. 411 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches in den Überweisungen gemacht.
Um die Abrechnungen in anderen Fällen rechtmäßig durchzuführen, hat Energia Polska Anfragen an das Ministerium für Klima und Umwelt, die Energieregulierungsbehörde und den Abrechnungsverwalter S.A. gestellt, um die geltenden Vorschriften zu interpretieren, was uns helfen wird, die Kunden problemlos zu bedienen und ihnen die ihnen zustehenden Beträge gesetzeskonform zu erstatten.
Nach Erhalt offizieller Informationen von den für das Energierecht zuständigen und seine Bestimmungen umsetzenden Stellen werden wir auf dieser Seite weitere Informationen für Kunden der Energia Polska veröffentlichen. Bitte verfolgen Sie diese Seite.
Besitzen Sie eine Mikroinstallation?
Denken Sie daran, dass das Gesetz über die sogenannte Preisdeckelung von Strom, das den Höchstpreis für den Stromverkauf senkt, auch bei Energia Polska zu einer Senkung der Preise für den Rückkauf von Strom aus Mikroinstallationen geführt hat. Kunden, die bereits Korrekturen für den Verkauf von Strom erhalten haben und deren Rückkaufpreis von den Verkaufspreisen (Verbrauch) abhängig ist, erhalten in Kürze Korrekturrechnungen für den Rückkauf von Strom, der in einer Anlage für erneuerbare Energien erzeugt wurde.