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Das Statistische Zentralamt warnt vor Online-Betrügern, die sich als Statistisches Zentralamt ausgeben. Betrüger versenden elektronische Nachrichten mit dem Titel „P-01 Meldepflicht“, die einen gefährlichen Anhang enthalten, der beim Öffnen den Computer mit Schadsoftware infiziert.

Preisnachlass für strom für berechtigte verbraucher

Der Preisnachlass wird durch das Gesetz vom 27. Oktober 2022 über außergewöhnliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und die Unterstützung bestimmter Verbraucher im Jahr 2023 und 2024 geregelt (Dz.U. 2022, Pos. 2243).

Darüber hinaus wurden die detaillierten Bedingungen, die erfüllt werden müssen, die Berechnungsmethode des Preisnachlasses und die erforderlichen Fristen im Gesetz vom 23. Mai 2024 über den Energiegutschein und über die Änderung einiger Gesetze zur Begrenzung der Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme (Dz.U. 2024, Pos. 859) festgelegt.

Wer hat Anspruch auf den Preisnachlass?

Der Preisnachlass steht einem berechtigten Empfänger zu, wie in Artikel 2, Punkt 2, Buchstabe b und c des Gesetzes vom 27. Oktober 2022 erwähnt. Daher werden diejenigen Verbraucher berücksichtigt, die den Lieferanten eine Erklärung über die Preisstabilisierung abgegeben haben (und von dieser abgedeckt sind) und in Punkt 5 der Erklärung angegeben haben, dass sie zu einer der beiden Kategorien berechtigter Verbraucher gehören (Buchstabe b oder c).

Der berechtigte Verbraucher erhält den Preisnachlass, wenn der Stromverbrauch vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 an der Entnahmestelle (im Folgenden „PPE“) nicht mehr als 90% des durchschnittlichen Jahresverbrauchs dieses Verbrauchers im Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 betrug.

Der Preisnachlass steht dem berechtigten Verbraucher bei dem Lieferanten zu, bei dem der Stromverkauf am 31. Dezember 2023 stattfand. Da diese Bedingung erst im Gesetz vom 23. Mai 2024 präzisiert wurde und der Preisnachlass nur bei einem Lieferanten geltend gemacht werden kann, müssen wir sicherstellen, dass für die jeweilige Entnahmestelle kein Preisnachlass bei einem anderen Lieferanten gewährt wurde. Um dies zu bestätigen, laden Sie die ERKLÄRUNG ÜBER DEN NICHTERHALT DES PREISNACHLASSES herunter, füllen Sie diese aus, unterzeichnen Sie sie und senden Sie sie uns per Post (eigenhändige Unterschrift) oder per E-Mail (qualifizierte elektronische Signatur) an bok@energiapolska.com.pl.

Wie überprüfen Sie, ob ich die Bedingung der Verbrauchsreduktion erfülle?

Wir vergleichen den Stromverbrauch an der Entnahmestelle im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2023 mit dem durchschnittlichen Jahresverbrauch dieser Entnahmestelle im Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022.

Wenn uns die Daten aus diesen Zeiträumen fehlen, werden wir den zuständigen Verteilnetzbetreiber um diese bitten. Damit wir dies im Namen des berechtigten Verbrauchers tun können, ist jedoch eine Zustimmung erforderlich. Um uns diese Zustimmung zu erteilen, laden Sie das MUSTER DER ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR DIE BEREITSTELLUNG DER STROMVERBRAUCHSDATEN DURCH DIE VERTEILNETZBETREIBER AN ENERGIA POLSKA SP. Z O.O. herunter, füllen Sie es aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie es uns per Post (eigenhändige Unterschrift) oder per E-Mail (qualifizierte elektronische Signatur) an bok@energiapolska.com.pl.

Wenn wir Ihre Zustimmung nicht erhalten, wird Ihnen gemäß dem Gesetz vom 23. Mai 2024 kein Preisnachlass gewährt.

Wie wird die Höhe des Preisnachlasses berechnet?

Der Preisnachlass beträgt 10% des gesamten Abrechnungsbetrags für den Stromverkauf, den Sie im Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 getragen haben. WICHTIG: Wenn Sie im Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auch von anderen Lieferanten als Energia Polska Sp. z o.o. Strom für die Entnahmestelle bezogen haben, erwarten wir bis zum 13. Juli 2024 (ein Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Mai 2024) Ihre ERKLÄRUNG ÜBER DIE GESAMTABRECHNUNG DES STROMVERKAUFS. Falls Sie in diesem Zeitraum einen Kombinationsvertrag hatten, sollten in dieser Erklärung nur die Werte für den Verkauf von Strom angegeben werden, also ohne die Verteilungsdienstleistungen.

Die Erklärung wird unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen für falsche Angaben abgegeben. Daher muss sie den folgenden Hinweis enthalten: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer falschen Erklärung gemäß Art. 233 § 6 des Strafgesetzbuches vom 6. Juni 1997 bewusst.“

Wenn wir Ihre Erklärung nicht innerhalb der angegebenen Frist erhalten, wird gemäß dem Gesetz vom 23. Mai 2024 der Preisnachlass nur auf den von uns verkauften Strom berechnet.

Wann und wie erhalte ich den Preisnachlass von Ihnen?

Wenn Sie die oben beschriebenen Bedingungen erfüllen und wir weiterhin einen aktiven Vertrag für die jeweilige Entnahmestelle haben, wird der Betrag des fälligen Preisnachlasses von den nächsten Stromrechnungen abgezogen.

Wenn wir am 31. Dezember 2023 Ihr Stromlieferant für die Entnahmestelle waren, der Vertrag jedoch bereits beendet wurde, erwarten wir als berechtigter Verbraucher die Angabe Ihrer Bankkontonummer, auf die wir den Preisnachlass überweisen sollen. Laden Sie das MUSTER DER ERKLÄRUNG ÜBER DAS BANKKONTO herunter und senden Sie es uns per Post (eigenhändige Unterschrift) oder per E-Mail (qualifizierte elektronische Signatur) an bok@energiapolska.com.pl.

Nach Erhalt der Unterlagen werden wir Sie über das Ergebnis der Überprüfung informieren. Der Preisnachlass wird, falls fällig, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 gutgeschrieben.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: bok@energiapolska.com.pl. Unser Team beantwortet gerne alle Fragen und gibt zusätzliche Erläuterungen.

Hier finden Sie alle Erklärungen:

  • ERKLÄRUNG ÜBER DEN NICHTERHALT DES PREISNACHLASSES
  • ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR DIE BEREITSTELLUNG DER STROMVERBRAUCHSDATEN DURCH DIE VERTEILNETZBETREIBER AN ENERGIA POLSKA SP. Z O.O.
  • ERKLÄRUNG ÜBER DIE GESAMTABRECHNUNG DES STROMVERKAUFS
  • ERKLÄRUNG ÜBER DAS BANKKONTO