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Das Statistische Zentralamt warnt vor Online-Betrügern, die sich als Statistisches Zentralamt ausgeben. Betrüger versenden elektronische Nachrichten mit dem Titel „P-01 Meldepflicht“, die einen gefährlichen Anhang enthalten, der beim Öffnen den Computer mit Schadsoftware infiziert.

Preisnachlass auf strom für berechtigte verbraucher.

Der Preisnachlass wird durch das Gesetz vom 27. Oktober 2022 über außergewöhnliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Verbraucher im Jahr 2023 und im Jahr 2024 geregelt (Dz.U. 2022, Pos. 2243).

Darüber hinaus wurden die detaillierten Bedingungen, die erfüllt werden müssen, die Methode zur Berechnung des Nachlasses und die erforderlichen Fristen im Gesetz vom 23. Mai 2024 über den Energiegutschein und zur Änderung einiger Gesetze zur Begrenzung der Strom-, Erdgas- und Fernwärmepreise festgelegt (Dz.U. 2024, Pos. 859).

Wer hat Anspruch auf den Nachlass?

Der Nachlass steht dem berechtigten Verbraucher zu, wie in Artikel 2, Punkt 2, Buchstabe b und c des Gesetzes vom 27. Oktober 2022 beschrieben. Demnach sind diejenigen Verbraucher berechtigt, die den Verkäufern Erklärungen über die Preisdeckelung abgegeben haben (und davon betroffen sind) und in Punkt 5 der Erklärung angegeben haben, dass sie zu einer dieser beiden Kategorien der berechtigten Verbraucher gehören (Buchstabe b oder c).

Der berechtigte Verbraucher erhält den Nachlass, wenn der Stromverbrauch im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 an der Entnahmestelle (im Folgenden „PPE“) nicht mehr als 90 % des durchschnittlichen Jahresverbrauchs dieses Verbrauchers im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 betrug.

Der Nachlass steht dem berechtigten Verbraucher bei dem Verkäufer zu, bei dem der Stromverkauf am 31. Dezember 2023 stattfand. Da diese Bedingung erst im Gesetz vom 23. Mai 2024 spezifiziert wurde und der Nachlass nur bei einem Verkäufer gewährt werden kann, müssen wir sicherstellen, dass Sie den Nachlass für die betreffende PPE nicht bereits bei einem anderen Verkäufer erhalten haben. Um dies zu bestätigen, laden Sie bitte die ERKLÄRUNG ÜBER DEN NICHTERHALT DES NACHLASSES herunter, füllen Sie sie aus, unterzeichnen Sie sie und senden Sie sie uns per Post (handschriftliche Unterschrift) oder per E-Mail (qualifizierte elektronische Signatur) an die Adresse bok@energiapolska.com.pl.

Wie wird überprüft, ob ich die Bedingung zur Verbrauchsreduzierung erfülle?

Wir werden den Stromverbrauch an der Entnahmestelle im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 mit dem durchschnittlichen Jahresverbrauch dieser PPE im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 vergleichen.

Sollten uns die Daten aus diesen Zeiträumen fehlen, werden wir den zuständigen Verteilnetzbetreiber um diese Daten bitten. Damit wir dies im Namen des berechtigten Verbrauchers beantragen können, ist jedoch eine Zustimmung erforderlich. Um uns diese zu erteilen, laden Sie bitte das MUSTER DER ZUSTIMMUNG ZUR BEREITSTELLUNG VON DATEN ÜBER DEN STROMVERBRAUCH DURCH DIE VERTEILNETZBETREIBER AN ENERGIA POLSKA SP. Z O.O. herunter, füllen Sie es aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie es uns per Post (handschriftliche Unterschrift) oder per E-Mail (qualifizierte elektronische Signatur) an die Adresse bok@energiapolska.com.pl.

Wenn wir Ihre Zustimmung nicht erhalten, werden wir Ihnen gemäß dem Gesetz vom 23. Mai 2024 keinen Nachlass gewähren.

Wie wird der Nachlass berechnet?

Der Nachlass beträgt 10 % des gesamten Stromrechnungsbetrags, den Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für den Stromverkauf gezahlt haben.

WICHTIG: Wenn Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Strom auch von anderen Verkäufern als Energia Polska Sp. z o.o. bezogen haben, erwarten wir bis zum 13. Juli 2024 (ein Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Mai 2024) Ihre ERKLÄRUNG ÜBER DIE GESAMTSUMME DER STROMRECHNUNGEN. Wenn Sie in diesem Zeitraum einen umfassenden Vertrag hatten, geben Sie in dieser Erklärung nur den Wert des Stromverkaufs an, d.h. ohne die Verteilungsdienstleistungen.

Die Erklärung wird unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen für falsche Erklärungen abgegeben. Daher muss die Klausel enthalten sein: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer falschen Erklärung gemäß Artikel 233 § 6 des Strafgesetzbuches vom 6. Juni 1997 bewusst.“

Wenn wir Ihre Erklärung nicht innerhalb der angegebenen Frist erhalten, berechnen wir den Nachlass gemäß dem Gesetz vom 23. Mai 2024 nur auf Grundlage des von uns durchgeführten Stromverkaufs.

Wann und wie erhalte ich den Nachlass von Ihnen?

Wenn Sie die oben genannten Bedingungen erfüllen und wir weiterhin einen aktiven Vertrag für die betreffende PPE haben, wird der fällige Nachlass von den nächsten Stromverkaufsrechnungen abgezogen.

Wenn wir am 31. Dezember 2023 Ihr Stromverkäufer für die Entnahmestelle waren, der Vertrag jedoch bereits beendet ist, erwarten wir von Ihnen als berechtigtem Verbraucher die Angabe der Bankkontonummer, auf die wir den Nachlass überweisen sollen. Laden Sie hierzu das MUSTER DER BANKKONTOERKLÄRUNG herunter und senden Sie es uns per Post (handschriftliche Unterschrift) oder per E-Mail (qualifizierte elektronische Signatur) an die Adresse bok@energiapolska.com.pl.

Nach Erhalt der Dokumente werden wir Sie über das Ergebnis der Überprüfung informieren. Der Nachlass, falls fällig, wird umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 gewährt.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter bok@energiapolska.com.pl. Unser Team beantwortet gerne alle Fragen und gibt Ihnen zusätzliche Erklärungen.

Im Folgenden finden Sie eine Sammlung aller Erklärungen:

  • ERKLÄRUNG ÜBER DEN NICHTERHALT DES NACHLASSES
  • ERKLÄRUNG ZUR ZUSTIMMUNG ZUR BEREITSTELLUNG VON DATEN ÜBER DEN STROMVERBRAUCH DURCH DIE VERTEILNETZBETREIBER AN ENERGIA POLSKA SP. Z O.O.
  • ERKLÄRUNG ÜBER DIE GESAMTSUMME DER STROMRECHNUNGEN
  • BANKKONTOERKLÄRUNG